Änderungen Allgemeiner Genehmigungen betreffend Rüstungs- und Dual-Use Güter
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat sämtliche Allgemeine Genehmigungen (AGGen), die zum 31. März 2025 abgelaufen wären, bis zum 31. März 2026 verlängert. Einige der verlängerten AGGen wurden mit Wirkung zum 1. April 2025 angepasst. Wir stellen die Änderungen vor.
AGGen sind eine besondere Form von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleiche Wirkung wie andere Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Stattdessen werden AGGen von Amts wegen bekannt gegeben und bewirken, dass alle Ausfuhren, die die Voraussetzungen der jeweiligen AGG erfüllen, automatisch genehmigt sind. Der Ausführer muss sich lediglich als Nutzer der AGG beim BAFA registrieren. Die Möglichkeit der Nutzung einer AGG hat daher für den Ausführer Vorteile mit Blick auf die sofortige Liefermöglichkeit und Planungssicherheit.
Rüstungsgüter
Zusätzliche Ausschlusstatbestände
Die AGGen Nr. 18,19, 21, 23, 25, 26 und 35 für die Ausfuhr und Verbringung bestimmter Rüstungsgüter wurden um einen Ausschlusstatbestand ergänzt. Demnach gelten diese AGGen nicht, wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.
In den AGGen Nr.19, 21, 22, 26, 27, 33, 35 und 36 wurde klargestellt, dass sie nicht gelten, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten der jeweiligen AGG eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass im Rahmen der Ausfuhranmeldung nicht die Codierung für die AGG anzugeben ist, sondern die einschlägige Codierung für die erteilte Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung.
Redaktionelle Anpassungen zugelassener Bestimmungsziele
In den AGGen 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 33, 34 und 36 wurden Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Union gehören, gestrichen. Die Streichung hat im Ergebnis jedoch keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der AGGen. Für fast alle genannten AGGen werden diese Bestimmungsziele bereits von einer anderen Nummer oder einem anderen Spiegelstrich in Abschnitt II erfasst. Anders ist es nur bei AGG Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte). Auch dort ist letztlich mit der Streichung jedoch keine inhaltliche Verschärfung verbunden, da nach § 46 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, keine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte besteht.
Weitere Anpassungen
In der AGG Nr. 25 wurde der Zeitraum, in welchem die Güter nach vorheriger Einfuhr im Inland verbleiben dürfen, von 12 auf 24 Monate verdoppelt.
Zudem ist die vorübergehende Verbringung oder Ausfuhr von Software oder Technologie, die Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden darf, nach der AGG Nr. 25 nunmehr nur noch möglich, wenn das Gut innerhalb von 24 Monaten wieder ins Inland verbracht wird. Die Rückverbringungsfrist kann jedoch auf Antrag beim BAFA in begründeten Einzelfällen verlängert oder aufgehoben werden. Der Ausführer oder Verbringer ist in jedem Fall verpflichtet, den Zeitpunkt der Ausfuhr bzw. Verbringung und die Rückführung der Güter in das Inland durch geeignete Unterlagen, die zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen sind, nachzuweisen und dem BAFA auf Verlangen vorzulegen.
Darüber hinaus wurde in AGG Nr. 25 klargestellt, dass die Abgabe von Nullmeldungen nur in Bezug auf die Fallgruppe 4.19 – die einzige Fallgruppe, für die die AGG Nr. 25 eine Meldepflicht vorsieht – erforderlich ist. Wurden im Meldezeitraum keine oder keine meldepflichtigen Ausfuhren oder Verbringungen auf der Grundlage der AGG Nr. 25 gemäß der Fallgruppe Nr. 4.19 getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).
In den Hinweisen zur AGG Nr. 27 findet sich nun die Klarstellung, dass auch Weiterlieferungen nach Maßgabe der Ziffern 3 und 4 der AGG Nr. 25 an Empfänger oder Endverwender in die Bestimmungsziele Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich zulässig sind.
Ferner sieht die Nutzung der AGG Nr. 33, die im Gegensatz zu den anderen AGG grundsätzlich die Einholung einer Endverbleibserklärung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der AGG verlangt, nunmehr in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einholung einer Endverbleibserklärung vor. Auf die Einholung einer Endverbleibserklärung kann demnach verzichtet werden, wenn eine der in Abschnitt IV Nr. 2.1 oder 2.2 der „Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter“ vom 1. August 2017 genannten Befreiungen vorliegt (vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen auf Auslandsmessen; Wiederausfuhren nach erfolgter Einfuhr; Technologie zu Angebotszwecken; Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern (mit Ausnahme von Software und Technologie), die keine Kriegswaffen sind, mit einem Warenwert von weniger als EUR 5.000 in EU-Mitgliedstaaten, NATO-Mitgliedstaaten, Australien, Japan, Neuseeland und die Schweiz (sog. 1. Ländergruppe)) oder gemäß Abschnitt III Nr. 2.2.1 Satz 3 dieser Bekanntmachung für endgültige Ausfuhren oder Verbringungen in die dort genannte 1. Ländergruppe stattdessen ein International Import Certificate vorgelegt werden kann.
Die AGG Nr.35 (Verbringung und Ausfuhr bestimmter Ersatzteile im Rüstungsbereich) verfügt nun über einen neuen Spiegelstrich in den Ausschlusstatbeständen des Abschnitt II Nummer 3.2. Demnach gilt die AGG nicht, wenn die ursprüngliche Verbringung oder Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, unter Nutzung der AGG Nr. 25 erfolgt ist.
Außerdem ist die Fallgruppe Nummer 5.2 in Abschnitt II der AGG Nr. 36 auf Fälle erweitert worden, in denen die Güter im Auftrag der Streitkräfte an die Seestreitkräfte oder die staatliche Küstenwache übergeben werden. Der Auftrag, die bearbeiteten Güter an die Seestreitkräfte oder die Küstenwache zu übergeben, kann daher nunmehr auch von anderen Teilen der Streitkräfte stammen. Dies ermöglicht beispielsweise die Einbeziehung staatlicher Beschaffungsämter oder des Verteidigungsministeriums.
Dual-Use-Güter
Erweiterungen der AGGen Nr. 13, 14, 37, 38 und40
Im Bereich der Dual-Use-Güter betrifft die bedeutendste Änderung die AGG Nr. 13. Danach können Güter, die in das Zollgebiet der Union verbracht und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind, nunmehr innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (zuvor: 12 Monate) unter Nutzung der AGG unverändert in das Versendungsland wiederausgeführt werden (Fallgruppe 4.14 lit. a). Zudem wurde die in Abschnitt II, Nummer 4.19 enthaltene Fallgruppe erweitert. Sie regelt Ausfuhren im Zusammenhang mit meeres- und polarwissenschaftlichen Forschungen. Bisher war die Fallgruppe auf die Nutzung von Forschungsschiffen beschränkt und wird nun um die Nutzung von Forschungsflugzeugen von Forschungszentren erweitert, die durch die Bundesrepublik Deutschland institutionell gefördert werden.
Darüber hinaus wurde der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele der AGGen 14, 37, 38 und 40 um Helgoland erweitert.
Einschränkung der AGG Nr. 41
Die AGG Nr. 41 wurde um einen Ausschlusstatbestand erweitert. Die AGG gilt nicht mehr, wenn die ursprüngliche Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, unter Nutzung der AGG Nr. 13 erfolgt ist.
Praktische Hinweise
Ausführer sollten bereits gestellte Genehmigungsanträge dahin gehend überprüfen, ob die Nutzung einer AGG möglich ist. Ist dies der Fall, können bereits gestellte Ausfuhrgenehmigungsanträge zurückgenommen und die Güter unmittelbar ausgeführt bzw. verbracht werden.