CBAM: Geplante Vereinfachungen (Omnibus-Paket) und was 2025 dennoch auf Importeure zukommt
1. Änderungsvorschläge der EU-Kommission
Die Änderung soll 90 % der bisher betroffenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich des CBAM ausnehmen, während gleichzeitig 99 % aller mit Einfuhren verbundenen Emissionen weiterhin bepreist werden. Gleichzeitig werden an diversen Stellen Vereinfachungen eingeführt, die sowohl für die EU-Unternehmen als auch für die drittländischen Hersteller der CBAM-Waren Erleichterungen bringen. Die Änderungen müssen noch vom Rat und dem EU-Parlament beschlossen werden. Es kann sich daher noch vieles ändern.
1.1 Neuer Schwellenwert: 50 Tonnen CBAM-Ware statt 150 € pro Sendung
Wichtigste Änderung ist die Einführung eines neuen Schwellenwerts. Die CBAM-Verordnung findet nur noch Anwendung auf Importeure, die 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen. Nur für Einfuhren von Strom und Wasserstoff soll kein Grenzwert gelten. Für Konzerne ist von Bedeutung, dass dieser Schwellenwert für jeden CBAM-Anmelder gilt, d.h. für jede Konzerngesellschaft einzeln.
Aus dem Verordnungsentwurf ergibt sich, dass der Status „zugelassene CBAM-Anmelder“ nur noch für Einführer von CBAM-Waren notwendig ist, die den Schwellenwert übersteigen. Der Entwurf ist insoweit allerdings nicht klar gefasst. Genauere Details dazu bleiben abzuwarten.
1.2 Zeitpunkt des Erwerbs von CBAM-Zertifikaten und Abzug von CO2-Preisen aus Drittländern
Die finanzielle Belastung von Unternehmen durch CBAM soll zeitlich hinausgeschoben werden. Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten für das Jahr 2026 soll erst Februar 2027 beginnen. Es müssen somit 2026 noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden (gleichwohl müssen diese eingepreist werden). Die Anzahl an CBAM-Zertifikaten, die zum Ende jedes Quartals auf dem Konto des zugelassenen CBAM-Anmelders vorgehalten werden müssen, wird von 80% auf 50% reduziert. Gleichzeitig soll es Einschränkungen bezüglich der Rückgabe von nicht benötigten CBAM-Zertifikaten geben.
Da Informationen zu tatsächlich gezahlten CO2-Preisen häufig schwer zu beschaffen sind, will die EU-Kommission „Standardwerte“ für CO2-Preise in Drittländern veröffentlichen. Die Details werden separat geregelt.
1.3 Delegation von Berichtspflichten und Verlängerung der Abgabefristen
CBAM-Anmelder sollen in Zukunft Dritte mit der Erfüllung der Berichtspflichten beauftragen können. Dies ermöglicht Unternehmen das Outsourcing oder die Konzentration von Aufgaben im Konzern. Der zugelassene CBAM-Anmelder bleibt aber rechtlich letztverantwortlich.
Die Abgabe der CBAM-Erklärung soll bis zum 31. Oktober jedes Jahres (statt bisher Mai) für das vorangegangene Kalenderjahr möglich sein. Die CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 ist somit bis zum 31. Oktober 2027 abzugeben.
1.4 Erleichterungen bei der Ermittlung von Emissionswerten
Der Verordnungsentwurf enthält selbst noch keine detaillierten Erleichterungen hinsichtlich der Ermittlung von Emissionswerten. Er schafft dafür jedoch die rechtliche Grundlage. So ist vorgesehen, dass die EU-Kommission Systemgrenzen für CBAM-Waren an die Systemgrenzen des EU-Emissionshandelssystem anpassen muss. Das ist aktuell in vielen Fällen bei komplexen Waren nicht gegeben. Mit den Änderungen sollen Emissionen für solche Herstellungsprozesse in Drittländern nicht mehr erfasst werden, die auch unter dem EU-Emissionshandelssystem nicht erfasst wären.
1.5 Akkreditierte Prüfer
Der Verordnungsentwurf enthält neue Regelungen zu akkreditierten Prüfern und dem Zulassungsverfahren. Unklar ist, ob die Neuregelung so verstanden werden muss, dass mit der Akkreditierung die Pflicht einhergeht, Prüfanfragen von Anlagenbetreibern aus Drittländern anzunehmen.
1.6 Erweiterungen des Anwendungsbereichs bleiben geplant; strengere Durchsetzung
Unternehmen, die auch nach der Neuregelung unter CBAM fallen, müssen mit einer Erweiterung des Warenkatalogs rechnen. Insbesondere erwähnt die EU-Kommission, dass eine Erweiterung auf Downstream-Waren geplant ist. Im Wortlaut:
“Simplifying the mechanism would also be a key enabler for a potential future scope extension, notably to downstream goods.”
Die Fokussierung des CBAM auf die „größeren“ Importeure soll auch den Verwaltungsaufwand der Behörden reduzieren. Die EU-Kommission verfolgt damit das Ziel, die Verfolgung von Non-Compliance und Umgehungsaktivitäten zu stärken. Zusätzlich zu einer strengeren Überwachung sieht der Verordnungsentwurf höhere Sanktionen vor. Zudem sollen die nationalen Zollbehörden die Warenströme von CBAM-Waren überwachen.
2. Nationale Regelungen – Verleihung des Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ durch Beliehene
Bereits Anfang Februar haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes auf den Weg gebracht. Darin werden – mit großer Verspätung – administrative Regelungen für die national zuständigen Behörden getroffen (Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt). Darüber hinaus gibt das Gesetz dem Umweltbundesamt die Möglichkeit, die Aufgabe der Zulassung der CBAM-Anmelder auf ein Privatunternehmen zu übertragen (sog. Beleihung).
3. Was 2025 (trotzdem) zu tun bleibt
Solange die Änderungen noch nicht von Parlament und Rat beschlossen sind, müssen sich grundsätzlich alle Importeure auf die Vollimplementierung des CBAM 2026 vorbereiten. Dies sollte mit Augenmaß erfolgen. Unternehmen, die 2026 voraussichtlich 50 Tonnen CBAM-Waren oder mehr einführen, müssen sich in jedem Fall als CBAM-Anmelder zulassen und sich auf den Einkauf von CBAM-Zertifikaten vorbereiten.
Die Berichtspflichten sind bis auf weiteres von allen Einführern zu erfüllen. Unternehmen sollten zudem weiterhin sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als CBAM-Anmelder gegeben sind, um Unterbrechungen der Lieferkette am 1. Januar 2026 vorzubeugen, sollte die Anhebung des Schwellenwerts an Rat oder Parlament scheitern. Auch die ab 2026 entstehenden (und 2027 fälligen) CBAM-Kosten sollten weiterhin eingepreist und entsprechende Risiken in Verträgen abgesichert werden, wenn deren Laufzeit über das Jahr 2025 hinaus geht.