Anpassungen des Meldewesens (AWV-Meldungen) in Kraft getreten

Jan 8, 2025

Anpassungen des Meldewesens (AWV-Meldungen) in Kraft getreten

Die sog. Bürokratieentlastungsverordnung der Bundesregierung vom 11. Dezember 2024 beinhaltet einige Anpassungen im Bereich der Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr (§§ 63 ff. AWV), die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind. Wir stellen die wesentlichen Änderungen vor.

Anhebung der Meldeschwellen

Inländer sind gemäß § 67 AWV grundsätzlich verpflichtet, eingehende Zahlungen von Ausländern und ausgehende Zahlungen an Ausländer bei Überschreitung eines bestimmten Betrages gegenüber der Deutschen Bundesbank zu melden. Diese Meldeschwelle hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2025 von EUR 12.500 auf EUR 50.000 oder den Gegenwert in anderer Währung angehoben. Auch für bestimmte Zahlungen inländischer Geldinstitute ist die Meldeschwelle entsprechend angehoben worden (vgl. § 70 Abs. 3 AWV).

Die Meldeschwellen im Kapitalverkehr wurden ebenfalls angehoben. Gemäß §§ 64, 65 AWV sind Inländer zur Meldung von grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen verpflichtet, wenn einem inländischen Unternehmen unmittelbar mindestens 10% der Anteile oder Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen bzw. einem oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mindestens 10% der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind und die Bilanzsumme des gehaltenen ausländischen bzw. inländischen Unternehmens einen bestimmten Betrag überschreitet. Dieser Betrag wurde nunmehr von EUR 3 Mio. auf EUR 6 Mio. erhöht.

Zudem hat die Bundesregierung auch die Meldeschwellen betreffend Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern (§ 66 AWV) angepasst. Die Meldepflicht greift seit dem 1. Januar 2025 erst, wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als EUR 6 Mio. betragen (zuvor lag die Schwelle bei EUR 5 Mio.).

Anpassung der Meldefristen

Die Meldefristen für Zahlungen an bzw. von Ausländern (§ 67 AWV) sind fortan einheitlich gestaltet und stellen auf Werk- statt Kalendertage ab. Für Zahlungen an Ausländer bzw. von Ausländern ist der Stichtag nunmehr stets der siebte Werktag des auf die Zahlung folgenden Monats (§ 71 Abs. 6 AWV).

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern (§ 66 AWV) sind nunmehr ebenfalls bis zum zehnten Werktag (statt wie zuvor dem zehnten Kalendertag) des folgenden Monats zu melden (§ 71Abs. 3 AWV). Dasselbe gilt für die zusätzlich zu meldenden Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern, die bei Ablauf eines Quartals mehr als EUR 500 Mio. betragen; diese sind fortan ebenfalls bis zum 50. Werktag (statt wie zuvor bis zum 50. Kalendertag) nach Ablauf des Quartals zu melden (§ 71 Abs. 4 AWV). Entfällt für einen Inländer, der für den vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies künftig bis zum 15. Werktag des folgenden Monats (und nicht wie bisher bis zum 20. Kalendertag des folgenden Monats) anzuzeigen (§ 71 Abs. 5 AWV).

Der Stichtag für die Meldung von grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen (§§ 64, 65 AWV), der auch bereits in der alten Fassung des § 71 AWV auf Werk- statt auf Kalendertageabstellte, ändert sich hingegen nicht (vgl. § 71 Abs. 1 und 2 AWV).

Änderungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit Zahlungsmeldungen

Die Bundesregierung stellt mit den Änderungen der AWV ausdrücklich klar, dass die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 4 KWG als Zahlung gilt (§ 67 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AVW) und führt zum 1 Januar 2025 neue Kennzahlen hierfür ein (Kennzahlen 804, 814,824 und 834). Darüber hinaus werden Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere künftig ausdrücklich von der Meldepflicht ausgenommen (§ 67Abs. 2 Nr. 4 AWV).

Formalien der Meldung

Trotz der elektronischen Einreichung über Datensatzformate waren die Papiervordrucke bisher weiterhin als Anlagen Bestandteil der AWV. Sie wurden nun durch sog. Erhebungsschaubilderersetzt. Die Erhebungsschaubilder werden laut Bundesbank ab Mitte 2025 im überarbeiteten Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung stehen. Das bisherige XML-Format kann zunächst weiterhin genutzt werden. Ab Sommer 2025 möchte die Bundesbank neue XML-Schemata zur Verfügung stellen, die ab Sommer 2026 verpflichtend zu nutzen sein werden.

Bei der Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland werden die bisher optionalen Felder zu den Kenngrößen desdeutschen Konzerns (Bilanzsumme, Jahresumsatz und Anzahl der Beschäftigten)Pflichtfelder.

Das sollten Sie jetzt tun

Unterlassene, nicht vollständige oder nicht richtige Meldungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 30.000 je Verstoß geahndet werden können. Es ist daher unerlässlich, sich mit den Anpassungen des Meldewesens im Detail vertraut zumachen und interne Prozesse im Unternehmen gegebenenfalls anzupassen, um die Einhaltung der Meldepflichten sicherzustellen.