Endverbleibsdokumente: Neue Anforderungen und Formularmuster
Endverbleibsdokumente: Neue Anforderungen und Formularmuster
Im Zuge seiner Bemühungen um eine effizientere Exportkontrolle hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) praxisrelevante Änderungen in Bezug auf die Anforderungen an Endverbleibsdokumente vorgenommen und neue Formularmuster veröffentlicht. Die am 9. Dezember 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderungen (BAnz AT 09. Dezember 2024 B5 und B6) traten zum 10. Dezember 2024 in Kraft.
Formelle Anforderungen an Endverbleibserklärungen
Das bisherige Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift in Verbindung mit einem Firmenstempel wurde seitens des BAFA gelockert und den technischen Entwicklungen angepasst. Von nun an besteht neben der händischen Unterschrift auch die Möglichkeit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 26 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Nutzt der Unterzeichner eine fortgeschrittene elektronische Signatur, braucht es keinen Stempel mehr. Auch bei einer handschriftlichen Unterschrift kann auf den Stempel verzichtet werden, vorausgesetzt der Aussteller und seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Entität sind eindeutig identifizierbar (z.B. durch den Briefkopf). Das Einfügen einer lediglich eingescannten Unterschrift ist indes weiterhin nicht möglich.
Eine weitere Erleichterung für Unternehmen ist, dass der Endverwender dem Antragsteller die Endverbleibserklärung fortan als digitale Kopie zur Verfügung stellen kann, welche der Antragsteller dann im Rahmen seiner Antragstellung an das BAFA weiterzuleiten hat. Die fünfjährige Aufbewahrungspflicht bleibt indes bestehen und gilt nunmehr für das digitale Dokument.
Kein Reexportvorbehalt des BAFA bei Reexporten in zugelassene Bestimmungsziele
Der auf den Formularmustern vorgesehene Reexportvorbehalt des BAFA (Erfordernis der vorherigen Zustimmung des BAFA im Falle eines Reexports der ausgeführten Güter in ein Drittland) wurde teilweise weiter gelockert. Reexporte aus einem Drittland an ein in einer Allgemeinen Genehmigung zugelassenes Bestimmungsziel bedürfen ausweislich der Bekanntmachung des BAFA nicht mehr der Zustimmung des BAFA, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung vorliegen und kein Ausschlussgrund greift.
Neue Formularmuster
Parallel zur Veröffentlichung der neuen Bekanntmachungen hat das BAFA auf seiner Website neue, zusätzliche Formularmuster veröffentlicht.
Die neuen Formularmuster C6 und C7 sind künftig für die Beantragung von Genehmigungen für die Ausfuhr von exportkontrollrechtlich beschränkten Gütern nach Russland zu verwenden:
· Anlage C6 ist zu verwenden, wenn in den Anhängen der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ausfuhrseitig gelistete Güter nach Russland ausgeführt werden sollen.
· Bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern (Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821; Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste) nach Russland ist zukünftig Anlage C7 anstelle von Anlage C1 zu verwenden, die ansonsten bei der Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter zu verwenden ist.
Bislang stand für Ausfuhren nach Russland nur das “EUC for the export to Russia of items related to Annex II of Reg. (EU) No. 833/2014“ zur Verfügung, das jedoch für die nur ausnahmsweise zulässige Ausfuhr der in den Anhängen der konsolidierten Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter nicht wirklich passte. Es steht daher auf der Website des BAFA nicht länger zur Verfügung.
Die neuen Formularmuster C6 und C7 enthalten in Abschnitt G eine Zusicherung des Endverwenders, dass er die Güter ausschließlich für zivile Zwecke verwenden wird. Ferner sichert der Endverwender zu, dass die Güter weder ohne vorherige Zustimmung des BAFA in die besetzten ukrainischen Gebiete weitergeleitet noch im Zusammenhang mit LNG-Projekten oder dem Handel oder Transport von Erdöl und Erdölerzeugnissen in Drittländern verwendet werden.
Praxishinweise
Im Hinblick auf bereits anhängige Genehmigungsanträge muss grundsätzlich keine neue Endverbleibserklärung eingereicht werden. Auch wenn für einen noch nicht eingereichten Antrag vom Kunden bereits eine Endverbleibserklärung nach den bisherigen Mustern angefordert wurde, soll es ausreichen, diese Endverbleibserklärung zu verwenden. Für alle künftig beabsichtigten Ausfuhrvorhaben nach Russland sind die neuen Formularmuster C6 und C7 zu verwenden.
Eigene Formularmuster für Ausfuhren von Dual-Use-Gütern oder von in den Anhängen der Belarus-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ausfuhrseitig gelisteten Gütern nach Belarus existieren nicht. Das BAFA empfiehlt insoweit, ebenfalls die Anlagen C6 und C7 zu verwenden.
Ratsam ist überdies, auch bei Ausfuhren von nicht-gelisteten Gütern nach Russland oder Belarus eine Zusicherung des Endverwenders entsprechend der Anlage C6 einzuholen.