Neue Allgemeine Genehmigungen erleichtern Exporte von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern

Jan 15, 2025

Neue Allgemeine Genehmigungen erleichtern Exporte von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern

Am 15. Januar 2025 treten mehrere nationale Maßnahmen zur Erleichterung der Ausfuhr von Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern und zur Straffung der exportkontrollrechtlichen Verfahrensabläufe in Kraft, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit gemeinsamer Pressemitteilung vom 13. Dezember 2024 bekanntgegeben wurden. Änderungen betreffen die Ausfuhr von Rüstungsgütern sowie Dual-Use-Gütern. Zum Zwecke der angestrebten Beschleunigung und Optimierung der Verfahrensabläufe werden u.a. mehrere Allgemeine Genehmigungen (AGGen) inhaltlich erweitert sowie zwei neue AGGen erlassen.

AGGen sind eine besondere Form von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleiche Wirkung wie andere Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Stattdessen werden AGGen von Amts wegen bekannt gegeben und bewirken, dass alle Ausfuhren, die die Voraussetzungen der jeweiligen AGG erfüllen, automatisch genehmigt sind. Der Ausführer muss sich lediglich als Nutzer der AGG beim BAFA registrieren. Die Möglichkeit der Nutzung einer AGG hat daher für den Ausführer Vorteile mit Blick auf die sofortige Liefermöglichkeit und Planungssicherheit.

Rüstungsgüter: Erweiterung der AGGen Nr. 25 und 33

Im Bereich der Rüstungsgüter wird der Anwendungsbereich der AGGen Nr. 25 (besondere Fallgruppen) und Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern) erweitert.

In der AGG Nr. 25 wird die Fallgruppe unter Ziff. 4.19 um Güter erweitert, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt oder verbracht werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsmaßnahme erfolgt und der Zusammenhang der Ausfuhr bzw. Verbringung mit der Ertüchtigungsmaßnahme aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Vertrag durch eine Referenz auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme hervorgeht oder, falls dies nicht der Fall ist, dies von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde. Während grundsätzlich auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung der AGG Nr. 25 verzichtet wird, wird an der Meldepflicht für die (erweiterte) Fallgruppe 4.19 festgehalten und der Meldezeitraum zudem von einer halbjährlichen auf eine monatliche Meldefrist umgestellt.

In der AGG Nr. 33 wird unter Ziff. 4 der Kreis der zugelassenen Güter auf Güter der Ausfuhrlistenpositionen 0001 bis 0003a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erweitert, so dass diese nunmehr ebenfalls ohne Einzelgenehmigung in die unter Ziff. 5.2 genannten Bestimmungsziele (das Zollgebiet der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) verbracht bzw. ausgeführt werden können.

Durch diese Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Rüstungsgüter sollen auch europäische Kooperationen, zum Beispiel Projekte im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds, gestärkt werden ebenso wie die internationale Zusammenarbeit von Unternehmen im Konzernverbund bei Forschungsvorhaben.

Dual-Use-Güter: Erweiterung der AGG Nr. 13

In der AGG Nr. 13 (Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen) wird die Fallgruppe unter Ziff. 4.24 – ebenso wie die Fallgruppe unter Ziff. 4.19 der AGG Nr. 25 – dahingehend erweitert, dass nunmehr solche Dual-Use-Güter unter Nutzung der AGG ausgeführt werden dürfen, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt werden, sofern auch hier die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsmaßnahme erfolgt und dieser Zusammenhang aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Vertrag durch eine Referenz auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme hervorgeht oder, falls dies nicht der Fall ist, dies von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

Dual-Use-Güter: Bekanntgabe der neuen AGG Nr. 43

Mit den AGGen Nr. 43 und Nr. 44 hat das BAFA zwei neue AGGen im Bereich der Dual-Use-Güter bekanntgegeben.

Die AGG Nr. 43 genehmigt die Ausfuhr sämtlicher Güter des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 (mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 genannten Güter) in den folgenden Fällen:

· Die Güter waren in der Vergangenheit mit Genehmigung des BAFA oder im Wege einer AGG zunächst aus der EU ausgeführt und anschließend zum Zwecke ihrer Wartung oder Instandsetzung zurück in das Zollgebiet der Union eingeführt oder verbracht worden und sollen nunmehr ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale wieder ausgeführt werden.

· Die Güter sollen im Austausch für Güter der gleichen Beschaffenheit und Anzahl, die in der Vergangenheit mit Genehmigung des BAFA oder im Wege einer AGG zunächst aus der der EU ausgeführt und anschließend zum Zwecke des Austausches wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt oder verbracht worden sind, nunmehr ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale der auszutauschenden Güter wieder ausgeführt werden.

Da die Beibehaltung der Leistungsmerkmale der Güter Voraussetzung der Anwendbarkeit der AGG Nr. 43 ist, ist die Wiederausfuhr nach technischen Verbesserungen (Upgrades) auf Grundlage der AGG Nr. 43 nicht möglich.

Weitere Voraussetzung der Anwendbarkeit der AGG Nr. 43 ist stets, dass die (Wieder-)Ausfuhr an denselben Empfänger und Endverwender erfolgt wie die ursprüngliche Ausfuhr.

Ferner ist AGG Nr. 43 nur auf solche Güter anwendbar, deren ursprüngliche Ausfuhr vor nicht mehr als fünf Jahren genehmigt wurde; wurde für die ursprüngliche Ausfuhr eine AGG genutzt, ist die Nutzung der AGG Nr. 43 nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der ursprünglich genehmigten Güter möglich.

Zugelassene Bestimmungsziele nach der AGG Nr. 43 sind alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern, Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

Inhaltlich lehnt sich die AGG Nr.43 damit an die AGG Nr. EU003 an, die vorrangig zu nutzen ist; die AGG Nr. 43 hat aber sowohl im Hinblick auf den Güterkreis als auch im Hinblick auf die zugelassenen Bestimmungsziele einen weiteren Anwendungsbereich als die AGG Nr. EU003.

Dual-Use-Güter: Bekanntgabe der neuen AGG Nr. 44

Die ebenfalls neu bekanntgegebene AGG Nr. 44 soll die konzerninterne Ausfuhr von Dual-Use-Software und -Technologie zum Zwecke der Datenspeicherung vereinfachen.

Sie genehmigt die Übertragung von Gütern der Gattungen D (Software) und E (Technologie) des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 genannten Güter dieser Gattungen sowie mit Ausnahme von Software und Technologie im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, sofern

· die Software oder Technologie mittels elektronischer Medien im Sinne des Art. 2 Nr. 2 lit. d HS 1 der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 ausschließlich zum Zwecke der Datenspeicherung auf einen Server übertragen wird;

· der Server nicht in einem Waffenembargoland, Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan belegen ist;

· der Server mindestens die im Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundeamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste erfüllt;

· die Bereitstellung zum Zugriff auf die sich auf dem Server befindliche Software oder Technologie nur für natürliche Personen innerhalb des Zollgebiets der EU erfolgt; und

· diese natürlichen Personen bei dem Ausführer oder bei mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder bei Unternehmen angestellt sind, die im Auftrag des Ausführers oder eines mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmens handeln, soweit diese Unternehmen im Zollgebiet der EU niedergelassen sind.

Unter den in Ziff. 3.3 genannten Voraussetzungen ist die Nutzung der AGG Nr. 44 ausgeschlossen (v.a. Kenntnis von einer Nutzung zu nuklearen oder militärischen Zwecken, Einstufung der Güter als „VS – NUR FÜRDEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher; oder Kenntnis von einer zusätzlichen Speicherung auf einem Backup-Server, der die Anforderungen nicht erfüllt).

Praktische Hinweise

Die erweiterten AGGen Nr. 25, Nr. 33 und Nr. 13 treten am 15. Januar 2025 in Kraft und sind zunächst bis zum 31. März 2025 befristet. Die neuen AGG Nr. 43 und Nr. 44 treten ebenfalls am 15. Januar 2025 in Kraft, sind jedoch bis zum 31. März 2026 gültig.

Ausführer sollten bereits gestellte Genehmigungsanträge dahingehend überprüfen, ob die Nutzung einer AGG möglich ist. Ist dies der Fall, können bereits gestellte Ausfuhrgenehmigungsanträge zurückgenommen und die Güter unmittelbar ausgeführt bzw. verbracht werden.